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Dögel GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge, Lieferungen und Dienstleistungen der Dögel GmbH, Geltestraße 9, 06184 Kabelsketal OT Dölbau (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt), insbesondere in den Bereichen IT Projektentwicklung, Softwarewartung und -pflege und sonstige IT Dienstleistungen. Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht.

1. Vertragsschluss

1.1 Der Auftragnehmer erstellt und übermittelt dem Auftraggeber einen schriftlichen Vertragsentwurf. Dieser Vertragsentwurf wird nach einer gemeinsamen Bedarfsanalyse und Beratung erstellt und enthält alle spezifischen Anforderungen und Leistungen, die erbracht werden sollen.

1.2 Der Auftraggeber erklärt die Annahme des Angebots durch Unterzeichnung des Vertragsentwurfs und Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars an den Auftragnehmer.

1.3 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer den vom Auftraggeber unterzeichneten Vertragsentwurf ebenfalls unterzeichnet und ein gegengezeichnetes Exemplar dem Auftraggeber zurücksendet.

2. Vorarbeiten

Etwaige vom Auftragnehmer in der Angebotsphase erstellte Lastenhefte, Pflichtenhefte, Projektbeschreibungen oder sonstige in der Vorphase dieses Projektes erstelle Produkte bleiben im Eigentum des Auftragnehmers, wenn nach deren Erstellung der Projektvertrag nicht zustande kommt. Eine Nutzung dieser Unterlagen durch den Auftraggeber ist in diesem Fall nur nach Abschluss einer gesonderten Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zulässig.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, regelmäßig an den wöchentlichen operativen Meetings sowie an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilzunehmen. Diese Besprechungen dienender Überwachung des Projektfortschritts und der Entscheidung über notwendige Maßnahmen.

3.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle notwendigen Informationen und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, um Verzögerungen im Projektablauf zu vermeiden.

3.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass ein bevollmächtigter Vertreter an den Besprechungen teilnimmt, der befugt ist, Entscheidungen im Namen des Auftraggebers zu treffen.

3.4 Die Ergebnisse der Besprechungen werden protokolliert und den Teilnehmern zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Protokolle zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig zu kommentieren. Erfolgt binnen 5 Werktagen keine Rückmeldung, gilt das Protokoll als akzeptiert und freigegeben.

4. Vergütung

Sämtliche Preise und Pauschalen sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

5. Nutzungsrecht

5.1 Der Auftraggeber erhält das sich aus dem Vertrag ergebende Nutzungsrecht nach vollständiger Bezahlung aller offenen Rechnungen.

5.2 Die Einräumung des Nutzungsrechts an der Software steht unter der Bedingung, dass die Nutzung der Software durch den Auftraggeber selbst erfolgt.

5.3 Der Auftraggeber ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte an der Software, zu übertragen oder zu veräußern.

5.4 Eine Übertragung oder Veräußerung der Nutzungsrechte ist nur zulässig, wenn

a) der Auftraggeber die Nutzung der Software selbst aufgibt und

b) der Auftraggeber sich die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers einholt.

5.5 Wird die vertragsgegenständliche Software veräußert, so gelten alle hier getroffenen Regelungen auch für jede weitere Veräußerung der Software.

5.6 Keine Partei ist berechtigt, den Vertrag oder ein Recht aus dem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abzutreten oder in sonstiger Weise zu übertragen. Jede Übertragung, die gegen die vorstehende Bestimmungen verstößt, ist unwirksam. Diese Bestimmungen gelten auch für die Rechtsnachfolger der Parteien sowie im Falle einer zulässigen rechtsgeschäftlichen Abtretung.

6. Quellcode

Eine Herausgabe des Quellcodes erfolgt nicht.

7. Rechtefreiheit und Lizenzen

7.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferte Softwarefrei von Rechten Dritter ist. Dies bedeutet, dass der Nutzung der Software durch den Auftraggeber keine Patente, Urheberrechte, Markenrechte oder sonstige Rechte Dritter entgegenstehen.

7.2 Der Auftragnehmer garantiert, dass alle für die Nutzung der Software erforderlichen Lizenzen vorliegen und der Auftraggeber die Software im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung uneingeschränkt nutzen kann.

7.3 Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, Open-Source Komponenten einzubinden, sofern deren Lizenzen die Nutzung der Software nicht einschränken. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Lizenzbestimmungen der verwendeten Open-Source Komponenten eingehalten werden und keine Verpflichtungen entstehen, die die Rechte des Auftraggebers an der Softwarebeeinträchtigen.

7.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund der Verletzung von Rechten Dritter durch die gelieferte Software geltend gemacht werden.

7.5 Stellt sich heraus, dass Leistungen des Auftragnehmers Schutzrechte Dritter verletzen, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl entweder auf seine Kosten für den Auftraggeber das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Leistung so abändern, dass sie die Schutzrechte nicht mehrverletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.

8. Mängelhaftung

8.1 Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelrechte gemäß§§ 634 ff. BGB zu.

8.2 Nach der Beseitigung eines Mangels durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mängelbeseitigung förmlich abzunehmen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich begründete Einwände erhebt.

8.3 Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Leistung.

8.4 Die Verjährung von Mängelansprüchen ist ab Zugang einer schriftlichen Mängelrüge (auch per E-Mail) beim Auftragnehmer bis zur Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung gehemmt.

9. Verbot des Abwerbens von Mitarbeitern

9.1 Während der Laufzeit des Vertrages und zwölf (12) Monate nach Ablauf oder Beendigung verpflichtet sich der Auftraggeber, sowie die mit ihm gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, es zu unterlassen, Mitarbeiter des Auftragnehmers, einzustellen oderabzuwerben, es sei denn, dem Auftraggeber liegt eine schriftliche Zustimmung vor. Abwerben im Sinne dieser Regelung ist das aktive Einwirken auf Mitarbeiter des Auftragnehmers, um diese zur Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Auftraggeber zu veranlassen.

9.2 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ist der Auftraggeber verpflichtet, an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 250.000,00 zu zahlen.

10. Datenschutz

10.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (z.B. Kontaktdaten, Vertragsdaten) zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes(BDSG).

10.2 Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z.B. Weitergabe an Subunternehmer oder Zahlungsdienstleister) oder der Auftraggeber ausdrücklich eingewilligt hat. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass diese Dritten die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen und unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften verwenden.

10.3 Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Zudem hat der Auftraggeber das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

10.4 Der Auftragnehmer trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die personenbezogenen Datendes Auftraggebers vor Verlust, Missbrauch und unbefugtem Zugriff, unbefugter Offenlegung, Veränderung und Zerstörung zu schützen.

10.5 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO, der die Einzelheiten der Datenverarbeitung regelt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers und zu den im AVV festgelegten Zwecken und Bedingungen.

11. Änderungen und Ergänzungen

11.1 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oderwerden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch im Falle einer Regelungslücke.

11.2 Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Anlagen oder dieser AGB bedürfen der Textform.

11.3 Für die Wahrung der in diesem Vertrag und seinen Bestandteilen genannten Fristen ist der Zugang der Erklärung maßgeblich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Zusätzliche Bedingungen bei Softwarewartungs- und pflegevertrag (betrifft Punkte 12. – 18.)

Wünscht der Auftraggeber, dass auch die weitere Softwarewartung und Softwarepflege durch den Auftragnehmer erbracht wird, schließen die Parteien einen gesonderten Softwarepflege- und -wartungsvertrag.

12. Leistungsumfang und Leistungsparameter

Der Leistungsumfang umfasst folgende Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, Stabilität und Verfügbarkeit:

Regelmäßige Sicherheits-Patches/Software-Updates: Diese halten die Anwendung auf dem neuesten Stand und schützen sie vor Sicherheitsbedrohungen.

Code-Versionsverwaltung: Damit können Änderungen am Codenachvollzogen und bei Bedarf zu einer früheren Version zurückgekehrt werden.

Technischer Chat-Support: Bei technischen Problemen steht ein Team zur Verfügung, um Probleme zu lösen.

Sicherheitsüberprüfungen: Regelmäßige Überprüfungen stellensicher, dass die Anwendung den neuesten Sicherheitsstandards entspricht.

Fehlerbehebung und Debugging: Bei auftretenden Fehlern werden diese untersucht und behoben, um die reibungslose Funktion der Software zu gewährleisten.

Regelmäßige Systemüberwachung: Durch ständige Überwachung können Probleme frühzeitig erkannt und behoben werden, bevor sie zu größeren Ausfällen führen.

Disaster Recovery: Im Falle eines unvorhergesehenen Ereignisses stellt ein Disaster-Recovery-Plan sicher, dass die Daten sicher sind und die Software wieder verfügbar ist.

13. Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers

Bei Durchführung von Wartungs- und Pflegearbeiten hat der Auftragnehmer die Belange des Auftraggebers zu berücksichtigen. Wartungsarbeiten, die dazu führen, dass die Softwarelösung nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden kann, sind nach Möglichkeit zwischen 23:00 Uhr und 08:00 Uhr durchzuführen.

14. Mangelbeseitigung und Reaktionszeiten

14.1 Auftretende Mängel werden von den Parteien einvernehmlich als betriebsbehindernd oder betriebsverhindernd eingestuft.

Betriebsverhindernder Mangel: Die vertragsgemäße Nutzung der Software ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oderbehindert.

Betriebsbehindernder Mangel: Die vertragsgemäße Nutzung der Software ist in wesentlichen Funktionen für die vollständige und korrekte Abwicklung der Geschäftsprozesse nur unwesentlich eingeschränkt.

Erzielen die Parteien kein Einvernehmen, entscheidet der Auftraggeber über die vorläufige Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers.

14.2 Während der gewöhnlichen Geschäftszeiten (Montag bis Donnerstag, 08:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 08:00 bis 14:00 Uhr) gilt eine generelle Reaktionszeit von 2 Stunden nach Mängelanzeige. Der Auftragnehmer beginnt innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit mit der Beseitigung von betriebsverhindernden Mängeln und beseitigt den Mangel innerhalb der festgelegten Wiederherstellungszeit.

Betriebsverhindernde Mängel: Wiederherstellungszeit 8 Stunden

Betriebsbehindernde Mängel: Wiederherstellungszeit 48 Stunden

14.3 Beginnt der Auftragnehmer nicht rechtzeitig mit der Mangelbeseitigung oder beseitigt er den Mangel nicht innerhalb der festgelegten Wiederherstellungszeit, so ist er dem Auftraggeber zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.

14.4 Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Service beauftragten Mitarbeiter mit der Systemumgebung und der Relevanz von Produktionsstörungen beim Auftraggeber vertraut sind. Die Mitarbeiter müssen kompetent und in der Lage sein, innerhalb der geforderten Reaktions- und Wiederherstellungszeiten zu handeln. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Kommunikationsverbindung zwischen den Systemen des Auftraggebers und des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung eingerichtet ist oder umgehend hergestellt werden kann.

14.5 Ist eine Mangelbeseitigung innerhalb der vorgenannten Wiederherstellungszeiträume nach Eingang der Mangelanzeige nicht möglich, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich innerhalb der vorgenannten Wiederherstellungszeiträume schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Mangelbeseitigung schriftlich mitteilen.

14.6 Die vorstehend genannten Wiederherstellungszeiträume finden keine Anwendung, wenn die Störung auf objektive, nicht vom Auftragnehmer beeinflussbare Ursachen zurückzuführen ist.

14.7 Die Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer erfolgt durch Patches, Bugfixes, neue Programmversionen oder Programmteile. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung ist erfüllt, wenn kein Mangel mehr vorliegt.

14.8 Bei Open-Source-Komponenten und von Dritten lizenzierten Komponenten wird der Auftragnehmer Mängel nur insoweit beseitigen, als er dazu berechtigt und technisch in der Lage ist.

14.9 Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der erforderlichen Security-Richtlinien des Auftraggebers sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für die Datensicherheit gegen Angriffe aus dem Internet.

15. Regressionstests und Bereitstellung

15.1 Jede Änderung an der Software muss einem definierten Regressionstest unterzogen werden.

15.2 Änderungen dürfen erst nach erfolgreichem Nachweis eines bestandenen Regressionstests implementiert werden.

15.3 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle vom Auftragnehmer freigegebenen Updates, Upgrades, neuen Versionen und Releases („Programmteile“) des Programms zur Verfügung.

16. Entgelte und Zahlungsbedingungen

16.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Entgelte mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Beginn eines Kalenderjahres anzupassen. Bei einer Erhöhung um mehr als 10 %ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Während der Grundlaufzeit erfolgt keine Erhöhung.

16.2 Reisekosten und Spesen sind gesondert zu vergüten, wenn die Leistung des Auftragnehmers nicht vor Ort in Kabelsketal oder im Stadtgebiet Halle (Saale) erbracht werden kann. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hinreichende Nachweise über die entstandenen Aufwendungen und Fremdkosten zur Verfügung zustellen.

17. Anpassung an geänderte Normen

17.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Software im Rahmenseiner betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten innerhalbeiner angemessenen Frist an sich ändernde gesetzliche Bestimmungen anzupassen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Anpassung für den Auftragnehmer mit unzumutbarem Aufwandverbunden ist. Eine Anpassung gilt als unzumutbar, wenn die Kostender Anpassung 10.000 EUR zzgl. USt übersteigen. In diesem Fallerfolgt die Anpassung nur gegen eine entsprechende zusätzliche Vergütung.

17.2 Die Verpflichtung zur Anpassung entfällt, wenn die Nutzbarkeitder Software unter den geänderten gesetzlichen Vorschriften undNormen nicht oder nur unerheblich eingeschränkt ist.

18 Haftung

18.1 Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durchvorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden oder auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

18.2 Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) handelt. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.

18.3 Die Parteien sind für die Sicherung ihrer Daten selbstverantwortlich. Die Haftung des Auftragnehmers für Datenverluste ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt. Die Haftung umfasst daher nur die Kosten für das Einspielen der vom Auftragnehmer erstellten Datensicherungen und die Wiederherstellung der darin enthaltenen Daten.

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